Satzung
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr, Zweck und Grundsatz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen BruchKultur e.V. und hat den Sitz in 15320 Neuhardenberg.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, der Gerichtsstand ist Frankfurt (Oder).
(3) Zweck des Vereins ist die Heimatkunde, Kultur, Volksbildung und der Umweltschutz zum Zwecke der Stärkung der kulturellen Identität von Menschen in Bruchlandschaften, insbesondere des Oderbruchs. Dies beinhaltet auch die Förderung der Heimat- und Landschaftspflege, des Naturschutzes und des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke sowie der Kunst im Allgemeinen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Kulturveranstaltungen, Kunstaktionen, Baumpflanzaktionen, Aufklärungen, Vorträge und Erkundungen in der Region. Eine Kooperation mit Kunst- und Kulturprojekten wird angestrebt, ebenso das bürgerschaftliche Engagement sowie Mahnwachen, Kundgebungen, Demonstrationen und Aktionen angesichts geplanter Eingriffe in die Natur. Weiterhin pflegt der Verein bewahrenswerte Traditionen des Oderbruchs durch Ausstellungen und Ansichtskarten.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden:
a) natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und
b) juristische Personen die die Satzung des Vereins anerkennen.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Nur Mitglieder mit einer fristgerechten Beitragsentrichtung haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, als Vorstandschaft und Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt wird. Die Beiträge sind auf das Vereinskonto zu überweisen.
(4) Der Beitrag ist bis spätestens zum ersten Viertel des laufenden Geschäftsjahres jährlich fristgerecht zu entrichten.
(5) Mit der Überweisung des fälligen Beitrages nach der Aufnahmebestätigung des Vorstandes ist der Antragssteller ordentliches Mitglied.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum verantwortungsvoll, schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
(7) Für durch mutwillige Zerstörung oder grob fahrlässiges Verschulden herbeigeführte Schäden am Vereinseigentum haftet der Schädiger selbst.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet, durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und ist jeder Zeit zulässig.
(4) Der Ausschluss erfolgt
a) bei grobem Verstoß gegen die Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins,
b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb des Vereinslebens,
c) wenn das Vereinsmitglied trotz zweimaliger Mahnung seine Beitragspflicht nicht erfüllt,
d) aus sonstigen Gründen, die das Vereinsleben beeinträchtigen.
(5) Antragsberechtigt für einen Ausschluss sind der Vorstand und jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins.
(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf offene Verbindlichkeiten des ehemaligen Mitgliedes und evtl. Rückgabe von Sacheigentum des Vereins. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung,
3. die Kassenprüfung als Kontrollorgan über das Vereinsvermögen.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei bis maximal drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, Stellvertreter und dem Schatzmeister. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Koordination der Vereinsaktivitäten, Planung und Kontrolle der Vereinsfinanzen. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und des Vorsitzenden.
(5) Der Vorsitzende wird vom Vorstand gewählt.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte (1/2) der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Unstimmigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zehn Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 3.000,-
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Wahl des Vorstandes,
i) Satzungsänderungen,
j) Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein Mitglied des Vorstandes.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Jedes anwesende Vorstandsmitglied ist stimmberechtigt. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt über Vorschlag.
(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim.
(5) Der Vorstand wählt die zu verteilenden Funktionen wie den Vorsitzenden und Schatzmeister. Sollte der gewählte Vorstand sich nicht einigen können, gilt dies als Stimmengleichheit und ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) ist erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 9 Kassenprüfung
Der Kassenprüfung obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses und der Buchführung sowie:
a) der Satzungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben
b) die Verwendung des Sacheigentums
c) die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen beim Einsatz finanzieller Mittel
d) die Einhaltung steuerlicher Vorschriften.
§ 10 Bekundung von Beschlüssen, Niederschrift
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur vom Vorstand eingebracht und durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel (3/4) der erschienenen Mitglieder.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den vom Vorstand eingebrachten und den Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei vier Fünftel (4/5) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Stimmberechtigte Mitglieder, die sich der Stimme enthalten oder ungültige Stimmen, bleiben außer Betracht. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung der Verbindlichkeiten an einen anderen gemeinnützigen Verein, der zu gegebener Zeit benannt werden kann, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, oder an die Gemeinde Neuhardenberg, die es ausschließlich zur Pflege der entstandenen Objekte des Vereins BruchKultur verwendet.
§ 13 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste gegenüber seinen Mitgliedern, die anlässlich der Ausübung von Vereinsrechten entstehen. Falls Bestimmungen dieser Satzung der Gemeinnützigkeit widersprechen bzw. unwirksam oder nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewolltem Zweck in gesetzlichem erlaubten Sinn am nächsten kommt.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Aktualisiert ( Donnerstag, den 26. Januar 2012 um 20:28 Uhr )
